Satzung

Satzung

Die nachfolgende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 08. November 2009 erstellt.

(1) Der Verein führt den Namen „Roll- und Schlittschuh-Club Chemnitz“ („RSC Chemnitz“) und
hat seinen Sitz in Chemnitz.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem
Zusatz versehen „e.V.“ („eingetragener Verein“).
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist politisch und
konfessionell neutral. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Roll- und Schlittschuhsports.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Ermöglichung und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
b) regelmäßige und geordnete Durchführung von Training und sportlichen Wettkämpfen
c) Durchführung von Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des
Leistungs- und Breitensports
d) Leistungsorientierung auf die Sportart Rollhockey und Förderung der Verbindung von
Rollhockey mit verwandten Sportarten
(3) Der Verein ist Mitglied
a) im Stadtsportbund Chemnitz e.V. (SSBC)
b) in den zuständigen Landesverbänden

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins
unterstützt.
(2) Der Verein führt als Mitglieder: Ehrenmitglieder, ordentliche Mitglieder, Kinder und
jugendliche Mitglieder, sowie passive Mitglieder.
(3) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können
durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der
Beitragszahlung befreit.
(4) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das
18. Lebensjahr vollendet haben. Sie nehmen an sportlichen Veranstaltungen aktiv teil.
(5) Kinder und Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1.1. des laufenden
Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(6) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im übrigen
die Interessen des Vereins fördern.

(1) Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Kinder und Jugendliche
unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
aufgenommen werden.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Lehnt der
Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur
Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit
endgültig.
(3) Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliedsstand oder umgekehrt muss dem
Vorstand bis spätestens 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist
wirksam ab 1.1. des folgenden Geschäftsjahres.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austrittserklärung
c) durch Ausschluss
(5) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine
Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
(6) Der Ausschluss, der durch den Vorstand zu beschließen ist, erfolgt:
a) wenn ein Mitglied 3 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist oder
sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat und trotz
erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des
Vereins
c) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens oder sonstigen
schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
(7) Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens
zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der
Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich bekannt zu
geben. Der Beschluss gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn er an die letzte vom Mitglied
dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(8) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung
muss innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim
Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied
Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Mitgliederversammlung
entscheidet endgültig.
(9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Forderungen. Eine
Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

(1) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16.
Lebensjahr sowie passive Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von 2 Jahren
haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Für Kinder und jugendliche Mitglieder
unter vollendetem 16. Lebensjahr hat der gesetzliche Vertreter das Stimmrecht.
(2) Die bis zum Ende des ersten vollständigen Geschäftsjahres nach Vereinsgründung
eingetretenen passiven Mitglieder haben bis zur Beendigung ihrer Mitgliedschaft ebenfalls
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu
unterbreiten und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die aktiven Mitglieder
haben das Recht an den sportlichen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen, wobei die Satzung,
die geltenden Vereinsrichtlinien und -ordnungen einzuhalten sind.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern;
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln;
c) den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.
(5) Die aktive Sportbeteiligung eines Mitgliedes kann durch den Vorstand untersagt werden,
solange des Mitglied mit seinen Beitragszahlungen in Verzug ist oder sonstige finanzielle
Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt hat.

(1) Von ordentlichen Mitgliedern, Kindern und jugendlichen Mitgliedern, sowie von passiven
Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt
wird.
(2) Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit den Mitgliedsbeitrag ganz oder
teilweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen.

Die Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, durch den
Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von
mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Zustellung ist per Brief oder Email
zulässig. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte
vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post- oder Emailadresse gerichtet ist.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und
unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Soweit die Umstände dies zulassen,
ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung
bekannt zu geben.
(4) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für
alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung oder Beschluss der
Mitgliederversammlung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Sie hat insbesondere
folgende Aufgaben:
(1) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
(2) die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl oder die
vorzeitige Abberufung von Kassenprüfern durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Die
Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium
angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein. Ihre Aufgabe ist es, die Buchführung
einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der
Mitgliederversammlung zu berichten.
(3) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstands, des Berichts der
Kassenprüfer und Entlastung des Vorstands.
(4) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(5) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen, ihr vom Vorstand
unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
(6) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung
der 2. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung ein durch die Mitgliederversammlung zu
wählender Versammlungsleiter.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere
Stimmenmehrheit vor. Das Stimmrecht von Kindern und Jugendlichen Mitgliedern wird von
deren gesetzlichen Vertretern wahrgenommen. Ansonsten ist eine Vertretung in der
Stimmabgabe unzulässig.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche
Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied
darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.
(5) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die
meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang
abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassenwart
(2) Vertretungsberechtigt im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
Beide sind allein zur Vertretung berechtigt.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt die laufenden Geschäfte des
Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der
Vereinsbeschlüsse.
(4) Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstandes insofern eingeschränkt,
als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er
bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl oder die
vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, haben die übrigen Vorstandsmitglieder
das Recht, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung als voll stimmberechtigtes Mitglied in den Vorstand zu wählen.
(6) Der Vorstand kann bei Erfordernis weitere Vereinsmitglieder in einen erweiterten Vorstand
bestellen und ihnen Tätigkeiten für den Verein beauftragen. Diese Vereinsmitglieder haben
das Recht, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei
dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Einer Mitteilung der
Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Mitglieder des erweiterten
Vorstandes werden dabei nicht gerechnet. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende
bzw. der 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2.
Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Bei Einverständnis
aller Mitglieder des Vorstandes ist auch eine schriftliche Beschlussfassung zulässig. Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen
und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(1) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der zur Mitgliederversammlung
erschienenen, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Bei der Einladung zur
Mitgliederversammlung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der
Tagesordnung bekannt zu geben. Außerdem ist sowohl der bisherige als auch der vorgesehene
neue Satzungstext beizufügen.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft die
Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen
Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des
Vereins.
(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die
Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten,
Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die
Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen
werden.
(7) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten
Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach §670 BGB festgesetzt werden.

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach
rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine
Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare
und ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger
weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
(3) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke,
fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund Chemnitz e.V., der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere die Förderung des Sports zu
verwenden hat.
(4) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der
2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.